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Bild: Musterring
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Vermieter muss die Nebenkosten nachvollziehbar aufschlüsseln

Vermieter müssen einmal jährlich die Mietnebenkosten nachvollziehbar abrechnen. Hat das Haus mehrere Mietwohnungen, muss sich aus der Abrechnung zu jeder Position klar ergeben, wie hoch die Gesamtkosten sind und nach welchem Schlüssel sie auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt werden. Andernfalls kann der Vermieter hierzu keine Nachzahlung verlangen, selbst wenn die Mieter der Abrechnung zunächst nicht widersprechen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 27/10) weist die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, hin.

 

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Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter bei einer Reihe von Positionen wie Wohngebäudeversicherung, Müllabfuhr und Hausmeister nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich der Kostenanteil der einzelnen Wohnungen errechnet. Da innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemäße Abrechnung vorlag, könne der Vermieter die von ihm geltend gemachte Nachzahlung nicht mehr durchsetzen, entschied der Bundesgerichtshof. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Mieter der Abrechnung zunächst nicht widersprochen habe. Zwar sieht das Gesetz vor, dass ein Mieter nur binnen einen Jahres Einwendungen erheben könne. Die Frist beginne jedoch nur zu laufen, wenn er eine nachvollziehbare Abrechnung erhalten habe. Der Vermieter könne sie nicht mehr nachbessern, wenn bereits mehr als ein Jahr seit Ende der Abrechnungsperiode verstrichen ist, sondern bleibe auf den Mehrkosten sitzen.

 

 


Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren

Die Müllabfuhr eines Ortes erbringt keine haushaltsnahe Dienstleistung, die steuerbegünstigt wäre. Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W AG), mitteilt, hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 26.01.2011 (Az. 4K 1483/10) so entschieden.

Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters erfolgte. In dem verhandelten Fall waren die Kläger der Ansicht, die Müllabfuhr sei mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar, für deren Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen eine entsprechende Steuerermäßigung gewährt werde. Dem konnten sich Finanzamt und Finanzgericht jedoch nicht anschließen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde allerdings zugelassen.

Wüstenrot & Württembergische – Der Vorsorge-Spezialist